Allgemeine Einkaufsbedingungen der TROX HESCO Schweiz AG (AEB) 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AEB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Leistungen“), welche die TROX HESCO Schweiz AG (nachstehend "TROX HESCO") bei ihren Lieferanten bezieht. Die AEB sind für den Lieferanten verbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bedingungen des Lieferanten sind für TROX HESCO nur dann verbindlich, wenn und soweit sie diesen ausdrücklich und schriftlich oder via E-Mail zugestimmt hat.

1.2 Bestellungen der TROX HESCO sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen werden von TROX HESCO schriftlich oder via E-Mail bestätigt. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen etc.

1.3 Als Dritte im Sinne der AEB gelten auch Tochter-, Beteiligungs- und Konzerngesellschaften des Lieferanten.

1.4 Der Lieferant verpflichtet sich zur Zustellung einer Auftragsbestätigung innert nützlicher Frist.

1.5 Bei mehreren Sprachversionen dieser AEB ist die deutsche Version die einzige massgebliche.

1.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

2. Nutzungsrechte, Rechte an Entwicklungsergebnissen

2.1 Der Lieferant gewährt TROX HESCO das nicht ausschliessliche, übertragbare Recht zur Nutzung der in der Leistung enthaltenen Standardsoftware. Der Lieferant garantiert, dass er über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt und stellt TROX HESCO bei allfälligen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Rechte frei.

2.2 Soweit aus der Leistungserbringung Konstruktions- oder Entwicklungsergebnisse hervorgehen, steht TROX HESCO im Falle eines Konstruktions- oder Entwicklungsauftrags das geistige Eigentum und die ausschliessliche Nutzung daran uneingeschränkt zu. Die Konstruktionen und Entwicklungen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TROX HESCO weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht noch für eigene oder andere Zwecke verwendet werden.

3. Unterlagen und Hilfsmittel (Beistellungen)

3.1 Von TROX HESCO zur Verfügung gestellte Unterlagen (Zeichnungen, Fabrikations-, Prüf-, Liefervorschriften etc.) und sonstige Betriebs- und Hilfsmittel (Muster, Modelle, etc.) bleiben im Eigentum der TROX HESCO und sind entsprechend zu kennzeichnen.

3.2 Die vorstehend erwähnten Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TROX HESCO weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht und nur zur Erfüllung der Bestellung der TROX HESCO und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Unterlagen und Hilfsmittel sind TROX HESCO auf Verlangen jederzeit, spätestens jedoch mit der vollständigen Erbringung der Leistung unversehrt zurückzugeben oder, falls ausdrücklich vereinbart, vom Lieferanten bis auf Widerruf zu verwahren.

3.3 Der Lieferant ist für jegliche Beschädigung des Eigentums der TROX HESCO verantwortlich und verpflichtet sich deshalb, die Unterlagen und Hilfsmittel zweckmässig zu lagern bzw. zu behandeln und in Absprache mit TROX HESCO gegen mögliche Schäden zu versichern.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn diese von TROX HESCO ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

4.2 Jede Lieferung ist bei Versand sofort zu fakturieren. Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer und Hinweis auf die Bestellnummer der TROX HESCO auszustellen. Rechnungen ohne diese Angaben werden zurückgewiesen. Nachnahmesendungen werden nicht akzeptiert.

4.3 Die Zahlungen der TROX HESCO können unabhängig einer Prüfung der Leistung bei deren Eingang am Bestimmungsort erfolgen. Die Zahlungen bzw. Teilzahlungen der TROX HESCO bilden somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Die diesbezüglichen Rechtsansprüche der TROX HESCO bleiben deshalb auch nach erfolgter Bezahlung der Leistung vollumfänglich gewahrt.

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen der TROX HESCO spätestens am 60. Tag nach Rechnungsdatum.

5. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten

5.1 Die in den Bestellungen der TROX HESCO festgelegten Mengen sind einzuhalten. TROX HESCO behält sich vor, überzählige Teile dem Lieferanten gegen volle Entschädigung ihrer  Umtriebe zur Verfügung zu stellen und bei Mindermengen auf Erfüllung der bestellten Menge zu bestehen.

5.2 TROX HESCO ist berechtigt, mangelhafte Leistungen dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen und dafür einwandfreien Ersatz zu verlangen.

5.3 Lieferungen von Lieferanten und Unterlieferanten sind Gegenstand des Qualitätsmanagement-Systems der TROX HESCO gemäss ISO9001. Die Lieferanten und Unterlieferanten der TROX HESCO werden dementsprechend beurteilt.

5.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorschriften und Normen des Schweizer Rechts und des Gemeinschaftsrechts der EU einzuhalten, die sich auf die Ausführung der Lieferung oder den Betrieb beziehen (wie z.B. Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG, Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU, Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU sowie einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen). Der Lieferant hat der TROX HESCO die vorgeschriebene Konformitätserklärung und damit zusammenhängende Dokumentationen zu übergeben.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die Verpackung ist der jeweiligen Leistung und der vorgesehenen Transportart anzupassen. Dabei sind umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu bevorzugen. Verluste und Beschädigungen von Waren, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.2 Jeder Leistung / Teilleistung ist ein Lieferschein mit Angaben über die Bestellnummer von TROX HESCO, Artikel-Nr. und Warenbezeichnung, Netto- und Bruttogewichte und/oder genaue Stückzahlen beizulegen. Teilleistungen / Teilsendungen sind als solche zu bezeichnen.

6.3 In sämtlichen, die Bestellung betreffenden relevanten Schriftstücken ist mindestens die Bestellnummer von TROX HESCO aufzuführen.

7. Termine, Fristen, Verzug

7.1 Die von TROX HESCO bestimmten Termine und Fristen (auch bei Teilleistungen) sind verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Leistung erbracht worden ist bzw. die Bestellung am Bestimmungsort eingetroffen ist.

7.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine bzw. Fristen (auch bei Teilleistungen) ist TROX HESCO berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Erfüllung der Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.

7.3 Erfolgt eine Leistung früher als vereinbart, so behält sich TROX HESCO vor, die diesbezügliche Rechnung erst zum vereinbarten Leistungszeitpunkt zu begleichen.

7.4 Wird wegen verspäteter Versendung ein beschleunigter Transport notwendig (Frachtgut, Schnellgut, etc.), so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.

8. Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Erfüllungsort für die Leistung ist der Bestimmungsort, für die Bezahlung das Domizil von TROX HESCO.

8.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Leistungserbringung bzw. Eingang der Bestellung am Bestimmungsort auf TROX HESCO über.

9. Prüfung, Gewährleistung, Haftung für Mängel

9.1 Der Lieferant prüft Menge und Qualität der Leistung vor Versand.

9.2 Der Lieferant übernimmt Gewähr für eine vertragsgemässe sowie von Sach- und Rechtsmängeln freie Leistung in einwandfreiem Zustand unter Verwendung einwandfreier Rohstoffe, geeignet für den vorgesehenen Verwendungszweck. 

9.3 Die sofortige Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR wird wegbedungen. Der Lieferant anerkennt durch Annahme der Bestellung der TROX HESCO, Mängelrügen ohne Einhaltung einer Rügefrist als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen.

9.4 Ansprüche auf Wandelung, Minderung, Nachbesserung respektive Ersatzlieferung und Schadenersatz (Art. 205 ff bzw. 368 OR) bleiben vorbehalten. TROX HESCO behält sich zudem vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis, (i) sofern TROX HESCO Ersatz verlangt, der Lieferant seiner Pflicht zur einwandfreien Ersatzlieferung nachgekommen ist oder (ii) die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist.

9.5 Kürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden nicht anerkannt. In jedem Fall dauert die Gewährleistungsfrist mind. 2 Jahre ab Lieferung bzw. Durchführung einer separat vereinbarten förmlichen Abnahme (je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt). Vorbehalten bleibt die Gewährung von längeren Gewährleistungs- und Garantiefristen durch den Lieferanten.

10. Produkthaftung

10.1 TROX HESCO wird den Lieferanten über jeden TROX HESCO bekanntgewordenen Produktfehler an der gelieferten Ware unterrichten, falls der Fehler zu einem Unfall mit der Folge von Tod, Körperverletzung oder Sachschaden geführt hat oder führen könnte, und TROX HESCO wird sich mit dem Lieferanten über das weitere Vorgehen absprechen. Der Lieferant wird TROX HESCO bei der Auseinandersetzung mit Geschädigten unterstützen und TROX HESCO von berechtigten Ansprüchen sowie Kosten einer Rückrufaktion, soweit diese auf Produktfehler an der gelieferten Ware zurückzuführen sind, freistellen.

11. Haftung

11.1 Der Lieferant hält TROX HESCO hinsichtlich jedem mit der Leistung zusammenhängenden Schaden (direkter und indirekter Schaden) vollumfänglich schadlos und stellt TROX HESCO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; dies gleich aus welchem Rechtsgrund die Schäden oder Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. aus Gewährleistung, Verzug, Produkthaftung, Verletzung von Schutzrechten und des geistigen Eigentums.

12. Geheimhaltung / Werbung

12.1 Von TROX HESCO erlangte Informationen sowie das bestehende Geschäftsverhältnis wird der Lieferant Dritten weder zugänglich machen noch bekannt geben. Soweit TROX HESCO einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.

12.2 Die Verwendung einer Bestellung von TROX HESCO, der im Rahmen einer solchen Bestellung gelieferten Vertragsinhalte und der Geschäftsbeziehung mit TROX HESCO zu Werbezwecken ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von TROX HESCO gestattet.

13. Offenlegung und Aufbewahrung von Daten

13.1 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche für die geschäftlichen Beziehungen erforderlichen oder sich daraus ergebenden Angaben und Informationen, insbesondere vertragliche Dokumente und Unterlagen sowie alle für den Vollzug der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Daten und Informationen, des und über den Lieferanten und dessen Hilfspersonen auch ausserhalb der Schweiz aufbewahrt werden dürfen. Alle diese Angaben und Informationen dürfen darüber hinaus, insbesondere für die Leistungserfüllung, die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder für TROX HESCO interne Prüf- und/oder Aufsichts-Zwecke sowohl der TROX HESCO wie auch deren konzernrechtlich verbundenen Unternehmen bekannt gegeben und zur entsprechenden Bearbeitung offengelegt werden; dies stets unter Einhaltung aller jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze.

14. Verhaltenskodex für Lieferanten

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich und stellt sicher, dass seine Angestellten, Direktoren, Vertreter, Agenten und Unterlieferanten, in jeglicher Hinsicht und jederzeit die Grundsätze befolgen, welche im Code of Conduct von TROX HESCO festgelegt werden. Der jeweils aktuelle Code of Conduct von TROX HESCO ist auf der Homepage von TROX HESCO, www.troxhesco.ch, verfügbar. Weiter verpflichtet sich der Lieferant und stellt sicher, dass seine Angestellten, Direktoren, Vertreter, Agenten und Unterlieferanten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, sowohl in- als auch ausländische, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Gesetze betreffend Korruption und Bestechung sowie das Bestechungs- und Korruptionsverbot von TROX HESCO einhalten. Verstösst der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist TROX HESCO unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

15. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Aussenhandelsdaten

15.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Aussenwirtschaftsrechts ("Aussenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Aussenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern TROX HESCO oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

15.2 Der Lieferant hat TROX HESCO spätestens 3 Tage nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die TROX HESCO zur Einhaltung des Aussenwirtschaftsrecht bei Aus-, Ein-, und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: 

  • die statistische Zolltarifnummer gemäss der aktuellen Wareneinteilung der Aussenhandelsstatistiken und den HS ("Harmonized System“) Code
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von TROX HESCO gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei Schweizer Lieferanten). 

Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Ziffer 15.1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die TROX HESCO hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Die Vertragserfüllung durch TROX HESCO steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 

16.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart worden wären.

16.3 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und TROX HESCO sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von TROX HESCO, CH-8630 Rüti ZH. TROX HESCO ist berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu belangen.

16.4 Der Vertrag unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG bzw. Wiener Kaufrecht).

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