Code of Conduct für TROX Lieferanten

1. Präambel: 

TROX ist führend in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vermarktung von Komponenten und Systemen zur Klimatisierung und Belüftung von Räumen. Das 1951 gegründete Unternehmen hat Tochtergesellschaften in 24 Ländern auf allen fünf Kontinenten, 14 Produktionsstätten und weitere Importeure und Vertretungen in über 70

Ländern. 

Wir als TROX GROUP orientieren uns an den Werten der Integrität und Fairness bei sämtlichen Beschaffungsprozessen und erwarten dasselbe von unseren Lieferanten. 

Die vorliegende Verhaltensrichtlinie ist von unseren Lieferanten zu unterzeichnen. Diese Verhaltensrichtlinie gilt für den signierenden Lieferanten und dessen verbun- dene Unternehmen, deren Unternehmensführung sowie für dessen Angestellte und wird hiermit als Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der TROX GROUP vereinbart. 

Die ethischen Leitlinien beruhen unter anderem auf den Grundsätzen des UN Global Compact, den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrech- te der Vereinten Nationen, auf den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und  zur  Beseitigung  jeder  Form  der  Diskriminierung  von  Frauen  sowie  auf  den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen. Die nachfolgenden Ziffern 2 bis 5 bilden Mindeststandards und sollen Situationen vorbeugen, die die Integrität der Un- ternehmen und ihrer Mitarbeiter in Frage stellen können. 

Der Lieferant beachtet die Grundsätze des Global Compact und seine Ge- schäftsleitung wirkt auf deren Zielerreichung hin.

 

2. Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz 

Der Lieferant verpichtet sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesell- schaftlichen Verantwortung gerecht zu werden. 

Der Lieferant verpichtet sich, bei allen geschäftlichen Handlungen und Entschei- dungen, die jeweils geltenden Rechtsordnungen mit ihren Gesetzen, Richtlinien und sonstigen Bestimmungen, sowie die oben genannten internationalen Regelungen in den maßgeblichen Ländern, in denen er tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner sind fair zu behandeln. Verträge werden eingehalten.



3. Korruption / Kartellrecht

 

a) Korruption

 

Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutio- nen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mit- arbeitern   auf   beiden   Seiten   strikt   voneinander   getrennt.   Handlungen   und (Kauf-)Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. 

Die jeweils geltenden lokalen Antikorruptions- und Bestechungsgesetze sind einzu- halten. In jedem Fall ist jedoch folgendes zu beachten: 

Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern

Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen länge- ren Zeitraum) durch den Lieferanten und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Be- amte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für den Lieferan- ten oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, sind nicht erlaubt. 

Straftaten im Geschäftsverkehr

Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäft- lichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert we- der gefordert noch angenommen werden. Der Lieferant muss seinen Mitarbeitern auferlegen, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen. 

Geschäftsführung und Mitarbeiter des Lieferanten dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Ge- schäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinussen oder bei denen die Gefahr besteht,  die  professionelle  Unabhängigkeit  des  Geschäftspartners  zu  gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft bewegen, jedoch nicht gegen die je- weils nationalen und internationalen Regelungen verstoßen. 

Mitarbeitern der TROX GROUP sind keinesfalls irgendwelche persönlichen Zu- wendungen zu gewähren! 

Soweit der Lieferant Richtlinien zur Gewährung von Geschenken, Einladungen zu

Bewirtung und Veranstaltungen veröffentlicht, bitten wir um Mitteilung. 

Der Lieferant soll einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der kontaktiert wer- den kann, wenn Mitarbeiter des Lieferanten sich in einem Interessenkonflikt ben- den, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonikt gegeben ist oder entstehen könnte.

 

b) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht) 

Der Lieferant achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält er die geltenden internationa- len und nationalen Regelungen und Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern. 

Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Abspra- chen und andere Aktivitäten (wie z.B. Kartelle und Monopole), die Preise oder Kondi- tionen beeinussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offe- nen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelun- gen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer wirt- schaftlichen Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditi- onen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestim- mung). 

Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässi- ger Zusammenarbeit problematisch sein kann, soll der Lieferant für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der in Zweifelsfragen kontaktiert wer- den kann. 

 

4. Grundsätze zur sozialen Verantwortung 

a) Menschenrechte

Der Lieferant respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten

Menschenrechte. 

b) Diskriminierung 

Der Lieferant verpichtet sich, jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung. 

Ferner soll der Lieferant sexuelles Verhalten seiner Angestellten (dies können Ges- ten, Sprache oder physische Kontakte sein) nicht dulden, das auf andere einen se- xuellen Zwang ausübt, sie bedroht, missbraucht oder ausnutzt. 

c) Gesundheitsschutz 

Der Lieferant gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Der Lieferant unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.

 
d) Faire Arbeitsbedingungen 

Der Lieferant achtet das Recht auf Koalitionsfreiheit, angemessene Entlohnung, die Einhaltung des festgesetzten Mindestlohnes sowie der festgelegten Arbeitszeit sei- ner Angestellten im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung.

 

e) Zwangsarbeit

Der Lieferant lehnt jegliche Form von Zwangsarbeit ab.

 

f) Kinderarbeit 

Der Lieferant beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten.  Der Lieferant  verpichtet  sich  insbesondere,  das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderar- beit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten.

 

g) Umweltschutz 

Der Lieferant ist dem Ziel des Umweltschutzes für die heutigen und künftigen Gene- rationen nachhaltig verpichtet. Sowohl nationale als auch internationale Gesetze, Richtlinien und Abkommen, die zum Schutze der Umwelt erlassen wurden, sind zu beachten. Der Lieferant setzt sich zum Ziel, Umweltbelastungen in seinen internen und externen Prozessen ständig zu minimieren, zu verbessern und gegebenenfalls ein Umweltmanagementsystem aufzubauen.

 

h) Geschäftsgeheimnisse 

Der Lieferant verpichtet seine Mitarbeiter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass eine Befugnis erteilt wurde. Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind öffentlich zugängliche Informationen. 

 

5. Lieferkette 

Der Lieferant wird bei seiner Lieferantenauswahl die Antidiskriminierungsgrundsätze beachten.

Der Lieferant ist aufgefordert, die Grundsätze dieser Verhaltensrichtlinie (Abschnitt 3.) seinen Lieferanten und anderweitigen Subunternehmen weiterzuleiten und im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Der Lieferant ist ferner aufgefordert, seinen Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten aufzufordern, diese Verhaltensrichtlinie zu befolgen. Der Lieferant ist für seine eigene Lieferkette verantwortlich. 

TROX behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Anforderungen des Code of Conduct für TROX Lieferanten nach angemessener Vorankündigung zu überprüfen. TROX ermutigt seine Lieferanten, eigene verbindliche Leitlinien für ethisches Verhal- ten einzuführen.

Jeder Verstoß gegen die im Code of Conduct für TROX Lieferanten genannten Ver- pflichtungen wird als wesentliche Vertragsverletzung seitens des Lieferanten betrach- tet.

 

Erklärung

 Der Lieferant bestätigt hiermit, den Code of Conduct für TROX Lieferanten – Version

01 / 2013 – erhalten zu haben, und erklärt gleichzeitig, den Inhalt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sowohl seinen Beschäftigten als auch seinen Subunter- nehmern bekannt zu machen und diese dazu aufzufordern, den Inhalt des Code of Conduct für TROX Lieferanten zu befolgen. 

Hiermit verpflichtet sich der Lieferant ausdrücklich, den Code of Conduct für TROX Lieferanten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. 

Es bleibt dem Lieferanten hierbei unbenommen, für sich und seine Mitarbeiter sowie seinen Sublieferanten weitergehende Verhaltensrichtlinien mit höheren Anforderun- gen einzuführen. 

Der Lieferant verpichtet sich, insbesondere durch Gestaltung und ggfs. Anpassung von Richtlinien und Prozessen darauf hinzuwirken, dass sein Unternehmen den Grundsätzen des Code of Conduct für TROX Lieferanten entspricht. 

Der Lieferant hat gegenüber Geschäftspartnern – insbesondere TROX – einen ver- antwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der verbindlich Auskunft über die Ein- haltung der Verhaltensrichtlinie erteilen kann. Der Lieferant hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen darauf hinzuwirken, dass der Code of Conduct für TROX Lieferanten eingehalten wird. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen. 

 

 

Ansprechpartner:                                                                                                          

(in Druckschrift)

 

Ort, Datum 

Name (in Druckschrift), Funktion                                         Firmenstempel

 
Dieses Dokument muss von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Stellvertreter der Firma unter- zeichnet und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt an TROX zurückgesandt werden.

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